Benennung zum externen Datenschutzbeauftragten
Die oben genannte Auftraggeberin / der oben genannte Auftraggeber bestellt hiermit Alexander Kroes (Datenschutz Kroes) mit Wirkung zum angegebenen Datum zum externen Datenschutzbeauftragten im Sinne der Art. 37–39 DSGVO und § 38 BDSG.
Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Ausführung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von der Geschäftsleitung unterstützt. Er hat hierbei einen Anspruch auf ordnungsgemäße und frühzeitige Einbindung in jegliche, das Unternehmen betreffende, datenschutzrechtliche Fragestellungen und auf die notwendige Unterstützung durch das Unternehmen.
Seine Aufgabe umfasst die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Gemäß Art. 39 Abs. 1 DSGVO beinhaltet dies:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
- Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
- Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Art. 35 DSGVO;
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
- Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Art. 36 DS-GVO, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
Der Datenschutzbeauftragte trägt gemäß Art. 39 Abs. 2 DS-GVO bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung. Des Weiteren ist der Datenschutzbeauftragte zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf die Identität Betroffener sowie auf Umstände, die Rückschlüsse auf die Betroffenen zulassen, soweit er davon nicht ausdrücklich durch die Betroffenen befreit wurde.